Hier nun die neu veröffentlichte Düsseldorfer Tabelle 2015 mit unveränderten Kindesunterhaltssätzen.
Dass die Kindesunterhaltssätze nicht angehoben wurden, liegt darin begründet, dass der Gesetzgeber immer noch nicht die verfassungsrechtlich gebotenen Änderung von § 32 Abs. 6 EStG vorgenommen hat, ohne dessen Änderung sich auch der Mindestunterhalt für Kinder nach § 1612a BGB und damit die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle nicht erhöhten