Anmerkung zu BGH Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08:
In der ersten umfassenden Entscheidung zum Thema “nachehelicher Betreuungsunterhalt” nach dem neuen Unterhaltsrecht (§ 1570 BGB) hat der Familiensenat des BGH einige grund-legende Feststellungen getroffen.
Wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Ehegatten für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Durch die-se gesetzliche Vorgabe wurde die Dauer des Unterhaltsanspruches wegen der Betreuung eines Kindes nach denselben Grundsätzen ausgestaltet wie die Dauer des Unterhaltsanspruches ei-ner nichtehelichen Mutter. Grundlage dieser Gesetzesänderung und auch der Rechtsprechung ist die vorrangige Beachtung der kindbezogenen Gründe.
Dies bedeutet aber auch gleichzeitig, dass nunmehr in den Fällen, in denen eine Versorgung durch Dritte möglich wäre, der Elternteil während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes keine Erwerbstätigkeit ausüben muss, sondern sich für die alleinige Kinderbetreuung ent-scheiden kann.
Die Dauer verlängert sich dementsprechend, wenn dies die Belange des Kindes erfordern.
Ob und wie lange ein betreuender Elternteil ab diesem Zeitpunkt arbeiten gehen muss, hängt zunächst von den Möglichkeiten der externen Versorgung ab, zum Beispiel Betreuung in ei-nem Kindergarten oder Hort.
Wenn ein betreuender Elternteil daher über das 3. Lebensalter eines Kindes Betreuungsunter-halt verlangt, muss er detailliert vortragen, wie sich die tatsächlichen Betreuungsmöglichkei-ten gestalten. Sollte das Kind dauerhaft erkrankt sein, sollte es unter der Trennung der Eltern besonders leiden, oder sollte es aus anderen Gründen einen besonderen Betreuungsaufwand benötigen (z.B. Verhaltensauffälligen oder Leistungsabfall während der Pubertät) und von daher auf eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil angewiesen sein, muss dies zur Begründung des Unterhaltsanspruches von Anfang an vorgetragen und auch nachgewiesen werden.
Die alleinige Anknüpfung am Alter des Kindes (“Altersstufenmodell”) ist somit nach Auffas-sung des 12. Senats des BGH nicht mehr ausreichend, da nicht das Alter des Kindes aus-schlaggebend ist für eine kindbezogene Betreuung, sondern die im Einzelfall zu begründen-den Bedürfnisse des Kindes.
Elternbezogene Belange, d.h. eine oft vorgetragene Überforderung von Betreuung minderjäh-riger Kinder und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit, sind dabei nachrangig und auch nur für eine kurze Zeit beachtenswert