Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft auch erst mit Kenntnis von der gesetzlichen Erbfolge zu laufen beginnen kann. Im zu entscheidenden Fall hatten die Kinder des Erblassers zwar Kenntnis über dessen Tod, gingen aber aufgrund der zerstrittenen Familienverhältnisse und des nur sporadisch stattfindenden Kontakts davon aus, dass sie durch Testament enterbt wurden. In einem solchen Fall sei es gerechtfertigt, dass die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen erst zu laufen beginnt, wenn die potentiellen Erben Kenntnis vom Fortbestehen der gesetzlichen Erbfolge erlangt haben. Die Frist beginnt in diesem Fall nicht bereits mit der Kenntnis über den Tod des Erblassers zu laufen.
OLG Schlesweig-Holstein, Beschluss vom 20.06.2016, Az. 3 Wx 96/15