Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2017 seine bisherige Rechtsprechung zur Besteuerung einer Abfindung geändert. Danach wird die durch einen Verzicht eines künftigen Pflichtteilsanspruchs gegenüber Geschwistern erhaltene Abfindung als Zuwendung der Brüder besteuert und nicht mehr die Steuerklasse I, sondern die Steuerklasse II angewandt.
Dementsprechend führt ein Pflichtteilsverzicht zwischen Geschwistern gegen Abfindungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall, da in diesem Fall die Steuerklasse I angewandt wird.
(BFH Urteil vom 10.05.2017 Az.: II R 25/15)