BGH: Anordnung eines Wechselmodels auch bei Ablehnung durch einen Elternteil

Der Bundesgerichtshof hat am 01.02.2017 entschieden, dass eine gerichtlich angeordnete Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, auch wenn ein Elternteil das Wechselmodell ablehnen sollte.
Das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl ist hierbei der entscheidende Maßstab.
Eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern wird hierbei jedoch vorausgesetzt.

(BGH Beschluss vom 01.02.2017 Az.: XII ZB 601/15)