Der BGH hat mit Beschluss vom 16.09.2020 entschieden, dass dem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind auch dann ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Unterhaltspflichtigen zusteht, wenn dieser sich zuvor für „unbegrenzt leistungsfähig“ erklärt hat. Die Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle können in solchen Fällen über die höchste Einkommensstufe hinaus bis zum Doppelten der höchsten Einkommensstufe fortgeschrieben werden. Selbst, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen auch diese Stufe übersteigt, bleibt die Auskunft weiterhin geschuldet, um die jeweilige Haftungsquote des Elternteils für den Mehrbedarf des Kindes ermitteln zu können.
BGH: Beschluss vom 16.09.2020, Az.: XII ZB 499/19