Der BGH verweist mit seinen Urteilen vom 20.10.2016 die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden zur erneuten Entscheidung an das jeweilige Berufungsgericht zurück.
Stellt der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem nach §24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung keinen Betreuungsplatz zur Verfügung, kann sich der zuständige Träger nicht auf allgemeine finanzielle Engpässe berufen, sondern verletzt mit der fehlenden Zurverfügungstellung eine Amtspflicht. Der öffentliche Träger ist daran gehalten eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.
Stellt der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem nach §24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung keinen Betreuungsplatz zur Verfügung, kann sich der zuständige Träger nicht auf allgemeine finanzielle Engpässe berufen, sondern verletzt mit der fehlenden Zurverfügungstellung eine Amtspflicht. Der öffentliche Träger ist daran gehalten eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.
Der BGH sieht von der Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der personen-sorgeberechtigten Eltern umfasst, sodass der Schutzbereich der Amtspflicht auch Verdienstausfallschäden der Eltern umfasst, die aufgrund eines fehlenden Betreuungsplatzes keiner Berufstätigkeit nachgehen können.
Darüber hinaus hat der BGH darauf hingewiesen, dass bei einem nicht zur Verfügung gestellten Betreuungsplatz hinsichtlich des Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins besteht.
(BGH, Urteile vom 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15)