Der Bundesgerichtshof hat am 08.02.2017 entschieden, dass ein Mitglied einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Kind des Partners nicht annehmen kann und es somit ein gemeinschaftliches Kind wird, da gemäß § 1741 Abs. 2 BGB ein nicht Verheirateter ein Kind nur allein annehmen kann und das Verwandtschaftsverhältnis zum Vater bzw. Mutter mit der Annahme erlischt.
(BGH Beschluss vom 08.02.2017 Az.: XII ZB 586/15)