Bindungswirkung eines Ehegattentestaments – Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.02.2009 AZ 2-09 T 194-08
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Bindungswirkung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung eines Schlusserben in dem Fall verneint, in dem als Schlusserbe nur ein entfernter Verwandter des überlebenden Ehegatten eingesetzt worden war.
Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbene Ehemann ein Ehegattentestament errichtet. Jeder der Eheleute hatte den anderen als Alleinerben eingesetzt, Schlusserbin sollte eine Cousine der Ehefrau werden. Nach dem Versterben des Ehemannes errichtete die Ehefrau kurz vor ihrem Tod ein notariell beurkundetes Testament und setzte eine ihr nahestehende, aber nicht verwandte Person A ein. Die Cousine B beantragte einen Erbschein, da sie der Auffassung war, die Erblasserin sei an das Ehegattentestament gebunden und könne nach dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr neu testieren. Der von der Erblasserin eingesetzte A beantragte ebenfalls einen Erbschein.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies diesen Antrag des A mit Beschluss vom 05.09.2007 zurück, da nach Ansicht des Amtsgerichts die Erblasserin durch das Ehegattentestament wirksam gebunden war und nach dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr neu testieren konnte.
Gegen diesen Beschluss legte A Beschwerde ein.
Das Landgericht Frankfurt führte in einem Zwischenbeschluss aus, dass es der Ansicht des Amtsgerichst Frankfurt, wonach eine Bindungswirkugn eingetreten sei, nicht folgen werde.
Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt kann eine in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene letztwillige Verfügung nach dem Tod des anderen Ehegatten nach §§ 2271 II 1. HS, 2270 BGB nur dann nicht mehr widerrufen werden, wenn es sich um eine Verfügung handelt, die mit einer Verfügung des verstorbenen Ehegatten wechselbezüglich ist. Wechselbezüglichkeit wäre dann gegeben, wenn der vorverstorbene Ehegatte den Überlebenden als seinen Alleinerben nur unter der Bedingung eingesetzt hätte, dass dieser den benannten Schlusserben auch zu seinem Schlusserben beruft. Die eine Erbeinsetzung muss daher mit der anderen nach dem Willen der Testierenden stehen und fallen. Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Bleibt eine solche Auslegung ohne Ergebnis, kann insbesondere auch keine eindeutige Feststellung gegen die Wechselbezüglichkeit getroffen werden, kommt die Auslegungsregel des § 2270 II BGB zur Anwendung.
Danach wäre Wechselbezüglichkeit dann anzunehmen, wenn als Schlusserbe ein Verwandter des vorverstorbenen Ehegatten oder eine ihm nahestehende Person eingesetzt worden wäre.
Soweit als Schlusserbin eine Cousine der (überlebenden) Ehefrau eingesetzt worden war, handelte es sich um eine mit dem (vorverstorbenen) Ehemann nicht verwandte, sondern nur verschwägerte Person, §§ 1589, 1590 BGB. Ob verschwägerte Personen einander nahestehen, ist im Einzelfall anhand der Verhältnisse zu entscheiden. Entsprechend der Zielsetzung des § 2270 II BGB, die Eheleute nur unter besonderen Umständen an ihre Verfügungen zu binden, sind an den Begriff des Nahestehens hohe Anforderungen zu stellen. In dem hier zu entscheidenden Fall ließen sich nur die üblichen durch die Ehefrau vermittelten verwandschaftlichen Beziehungen feststellen. Es blieb daher bei dem Grundsatz, dass der überlebende Ehegatte an die Schlusserbeneinsetzung eigener Verwandter nicht gebunden ist.
Die (überlebende) Ehegattin konnte daher mangels festzustellender Wechselbezüglichkeit die Schlusserbeneinsetzung in einem neuen Testament – nach dem Versterben ihres Ehemannes – widerrufen und neu testieren.