1. Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten ist grundsätzlich in die Grundregeln des gesetzlichen Erbrechts gemäß § 1931 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, das Erbrecht des Ehegatten beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft §§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB, das Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung gemäß § 1931 Abs. 4 BGB sowie das Erbrecht des Ehegatten bei Gütergemeinschaft gemäß § 1482 BGB zu unterteilen.
2. Das Erbrecht des Ehegatten im Sinne der §§ 1931 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
Gemäß § 1931 Abs.1 BGB ist der überlebende Ehegatte des Erblassers als gesetzlicher Erbe neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Sind gemäß § 1931 Abs. 2 BGB weder Verwandte der ersten Ordnung oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
3. Erbrecht des Ehegatten beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft §§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB
a) „Erbrechtliche Lösung“ im Sinne des § 1371 Abs. 1 BGB
Gemäß §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Erbteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel, so dass der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zur Hälfte und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern zu Drei Viertel Erbe wird.
b) „Güterrechtliche Lösung“ im Sinne des § 1371 Abs. 2 BGB
Sofern der Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, kann der Ehegatte gemäß § 1371 Abs. 2 BGB einen Ausgleich des konkret entstandenen Zugewinns gemäß der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen.
Daneben erhält der überlebende Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs.1 und Abs. 2 BGB, wonach ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts im Sinne des § 1931 Abs. 1 BGB zusteht.
Demgemäß hat der Ehegatte in diesem Fall neben Verwandten der ersten Ordnung einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Achtel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Viertel.
c) Ausschlagungsrecht des Ehegatten im Sinne des § 1371 Abs. 3 BGB
Gemäß der Regelung des § 1371 Abs. 3 BGB hat der überlebende Ehegatte auch die Möglichkeit den ihm zustehenden Erbteil auszuschlagen und neben dem Ausgleich des konkreten entstandenen Zugewinns auch den Pflichtteil gemäß § 2303 Abs.1 und Abs.2 BGB geltend zu machen. Dies gilt auch dann wenn ihm dieser nach erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde, jedoch nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
4. Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung
Bestand zum Zeitpunkt des Erbfalles Gütertrennung, so erbt der überlebende Ehegatte
nach der Grundregel des § 1931 Abs. 1 BGB neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern zur Hälfte. Werden neben dem überlebenden Ehegatten noch ein oder zwei Kinder beerbt, erben der überlebenden Ehegatte und jedes Kind des Erblassers jedoch gemäß § 1931 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen.
5. Erbrecht des Ehegatten und Gütergemeinschaft
Grundsätzlich wird das Erbrecht des Ehegatten gemäß § 1482 Satz 2 BGB durch die Gütergemeinschaft nicht beeinträchtigt. Es verbleibt daher bei den Grundregeln der §§ 1931 Abs.1 und Abs. 2 BGB. Gemäß § 1482 Satz 1 BGB gehört der Anteil des Erblassers am Gesamtgut zum Nachlass.
6. Besonderheit des Voraus des Ehegatten § 1932 BGB
Sofern der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe wird, so hat er einen Anspruch auf die Gegenstände, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Sofern dieser gesetzlicher Erbe neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern wird, hat er einen Anspruch auf die Hochzeitsgeschenke sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes sind.