Das gesetzliche Erbrecht zwischen Verwandten

Sofern durch den Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todeswegen getroffen wurde, eine solche Verfügung unwirksam sein sollte oder der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausdrücklich verfügt hat, findet das gesetzliche Erbrecht §§ 1922-2385 Anwendung. Der Nachlass des Erblassers geht dementsprechend auf einen oder mehrere Erben über.  Die gesetzlichen Erben bilden sich aus dem Verwandtenkreis sowie dem Ehegatten des Erblassers.  Der Verwandtenkreis besteht beispielsweise  aus Kindern, Enkeln, Urenkeln, Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Tante, Nichte oder Neffe etc.

Diese werden nach dem Verwandtschaftsgrad in ein von dem Gesetzgeber erstelltes Ordnungssystem eingeteilt:

1. Gesetzliche Erben erster Ordnung im Sinne des § 1924 BGB:
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind sämtliche Abkömmlinge des Erblassers, wie beispielsweise Kinder (leibliche eheliche oder nichteheliche und adoptierte Kinder), Enkel, Urenkel usw.
Sofern das Kind des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt, schließt dieses, die weiteren Abkömmlinge, wie Enkel und Urenkel aus, sofern Sie aus einer Linie stammen.

2. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung im Sinne des § 1925 BGB:
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, wie beispielsweise Eltern, Geschwister sowie Neffen und Nichten oder Großneffen und Großnichten etc. Sofern die Eltern des Erblassers leben, erben diese alleine zu gleichen Teilen vor deren Abkömmlingen. Sofern ein Elternteil nicht mehr lebt, treten an die Stelle seine Abkömmlinge gemäß der Vorschriften zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung.

3. Gesetzliche Erben dritter Ordnung im Sinne des § 1926 BGB:
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, wie beispielsweise Großeltern, Tante, Onkel, Cousin, Cousine etc. Sofern die Großeltern des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalles noch leben, erben diese alleine zu gleichen Teilen vor deren Abkömmlingen. Lebt ein Großelternteil nicht mehr so fällt sein Erbteil an dessen Abkömmlinge. Wenn keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind, erbt der andere Großelternteil und falls dieser auch nicht mehr leben sollte, dann dessen Abkömmlinge.

4. Gesetzliche Erben vierter Ordnung im Sinne des § 1928 BGB:
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, wie beispielsweise Urgroßeltern, Großonkel, Großtante usw. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalles die Urgroßeltern, so erben sie allein. Sofern keiner der Großeltern mehr leben sollte, dann erbt der Abkömmling, welcher mit der Erblasser dem Grade nach am nächsten Verwandt ist. Mehrere gleich nahe Verwandte Erben zu gleichen Teilen.

5. Fernere Ordnungen im Sinne des § 1929
Gesetzliche Erben aus ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Ein Verwandter kann kein Erbe werden, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.