Der erkennende Zivilsenat ist demnach der Auffassung, dass die Pflichtteilsstrafklausel eines Testaments nicht verwirkt ist, wenn ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, jedoch bei der Erlangung der Kenntnis von einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel von der Verfolgung seines Anspruchs umgehend Abstand nimmt.
In dem vom OLG Rostock zu entscheidenden Fall haben sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben eingesetzt und haben eine Pflichtteilsstrafklausel verfasst, wonach die Kinder auch nach dem Letztversterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sind, wenn sie nach dem Erstverstorbenen den Pflichtteil fordern. In diesem Fall ist der erkennende Zivilsenat zwar davon ausgegangen, dass das Kind den Pflichtteil nach dem der Erstverstorbene gestorben war, geltend gemacht hat. Jedoch hat das Kind nach Auffassung des erkennenden Zivilsenats nach Kenntniserlangung der Pflichtteilsstrafklausel von dem Vorhaben Abstand genommen, so dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Pflichtteilsstrafklausel nicht greift und das Kind nicht auf den Pflichtteil beschränkt werden kann.
(Beschluss des OLG Rostock vom 11.12.2014 Az.: 3 W 138/13)