Der Bundesgerichtshof entscheidet im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Der Bundesgerichtshof entscheidet im Rahmen des Zugewinnausgleichs über die Anwendbarkeit der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung, wenn die Ehe vor dem 01.09.2009 rechtskräftig geschieden worden ist.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.10.2014 entschieden, dass die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung keine Anwendung finden, wenn die Ehe vor dem 01.09.2009 rechtskräftig geschieden worden ist, so dass es in solchen Fällen für den Bestand der Ausgleichsforderung nicht, wie es gemäß der gesetzlichen Neuregelung der Fall ist- auf das Vermögen des Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Sinne des § 1384, sondern wie bisher auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes ankommt.

Nach Auffassung des Senats lässt sich aus der Vorschrift des Art. 229 § 20 Absatzes 2 EGBGB nicht entnehmen, dass das mit dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs-und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 (BGBl I 1696) geänderte Zugewinnausgleichsrecht auch bei Ehen Anwendung finden soll, die bereits bei Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig geschieden und der Güterstand beendet ist.
Eine Anwendung wäre nach der Auffassung des Senats vielmehr verfassungs-rechtlich bedenklich und stünde mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen nicht im Einklang, da bei einer Anwendung der §§ 1378 Absatz 2, 1384 BGB n.F. auf Ehen die bereits rechtskräftig geschieden worden sind ein Ausgleichsanspruch nachträglich entstehen würde, der bei Rechtskraft der Scheidung und Beendigung des Güterstandes noch nicht bestanden hat.
Denn durch § 1378 Absatz 2 BGB a.F. wurde die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden war und die Nichtanwendung dieser Regelung, die das neue Recht nicht mehr enthält, würde einen Eingriff in den bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen.

(BGH XII. ZS, Urteil v. 22.10.2014)