Auswirkungen beim Kindesunterhalt
Hinsichtlich des Kindesunterhaltes ist zum 01.01.2008 eine gesetzliche Änderung dahingehend erfolgt, dass nunmehr das Gesetz selbst einen sog. Mindestunterhalt (§ 1612a Absatz 1 BGB) vorsieht.
Der unterhaltsverpflichtete Elternteil muss als Konsequenz beweisen, dass er nicht leistungsfähig ist, den Mindestunterhalt zahlen zu können. Außerdem gilt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit bis zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes.
Macht das minderjährige Kind den Mindestunterhalt also gerichtlich geltend, braucht es zur Leistungsfähigkeit und dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nichts vorzutragen. Von besonderer Relevanz ist dies in der Praxis, da man bei überschaubaren Einkommensverhältnissen keine Auskunftsstufe mehr vorschalten muss.
Beruft sich sodann der Unterhaltsverpflichtete im Verfahren auf Leistungsunfähigkeit, trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Leistungsunfähigkeit.
Auch wird zu prüfen sein, inwieweit Schulden unter Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich geht der Kindesunterhalt vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Schulden – insbesondere für reine Konsumgüter wie Pkw – handelt, die bereits in Kenntnis der Unterhaltsschuld aufgenommen wurden.
Als Berechnungsgrundlage für den Mindestunterhalt wird der steuerliche Kinderfreibetrag zugrunde gelegt, wobei der doppelte Kinderfreibetrag als Rechengröße dient. Der doppelte Freibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz beträgt EUR 3.648,00 jährlich, monatlich somit EUR 304,00
Dieser Betrag ist die Bezugsgröße für die zweite Altersstufe. In der ersten Altersstufe beträgt der Mindestunterhalt 87 % hievon und in der dritten Altersstufe 117 %.
Die konkreten Zahlbeträge stellen sich damit wie folgt dar:
1. Altersstufe EUR 265,00
2. Altersstufe EUR 304,00
3. Altersstufe EUR 356,00
Hiervon sind aber noch jeweils das halbe Kindergeld in Höhe von derzeit EUR 77,00 monatlich in Abzug zu bringen, so dass sich nur Zahlbeträge in Höhe von EUR 188,00, EUR 227,00 und EUR 279,00 ergeben.
Der neue Mindestunterhalt ist damit allerdings geringer, als das bisherige Existenzminimum der bisherigen 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Der Gesetzgeber hat daher in einer Übergangsvorschrift (§ 36 Nr. 3 EGZPO) bestimmt, dass sich der Mindestunterhalt auf EUR 279,00 (1. Altersstufe), EUR 322,00 (2. Altersstufe) und EUR 365,00 (3. Altersstufe) beläuft, bis der Mindestunterhalt aufgrund zu erwartender Änderung der Freibeträge soweit ansteigt, dass diese Beträge auch überstiegen werden.
Schließlich hat die Unterhaltsreform auch zu einer Vereinfachung der Kindergeldanrechnung geführt. Die bis zum 31.12.2007 geltende Regelung hat sich als überaus kompliziert dargestellt, da bis zu einem Regelunterhalt nach der 6. Einkommensgruppe der bisherigen Düsseldorfer Tabelle, also 135 % des Regelbetrages nur eine anteilige Kindergeldverrechnung erfolgte.
§ 1612b Absatz 1 BGB sieht jetzt vor, dass das Kindergeld bedarfsdeckend anzurechen ist, und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung eines Kindes erfüllt und in allen anderen Fällen voll.
Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld voll auf den Bedarf anzurechnen.