Ehegattenunterhalt: Bei einem Immobilienerwerb nach der Trennung ist bei der Ermittlung der Höhe des Ehegattenunterhalts kein „Wohnwertvorteil“ zu berücksichtigen.
Der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat über die Berücksichtigung eines Wohnwertvorteils bei der Ermittlung der Höhe des Ehegattenunterhalts bei einem Immobilienerwerb nach der Trennung entschieden.
Danach bestimmt sich die Höhe des Ehegattenunterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die in der Regel durch Einkünfte wie Erwerbseinkünfte und andere Geldwerte Erträge und Ersparnisse beider Ehegatten geprägt worden sind.
Der Vorteil des mietfreien Wohnens in der eigenen Immobilie eines Ehegatten ist bei der Ermittlung der Höhe des Ehegattenunterhaltes nicht zu berücksichtigen, wenn der Wohnwertvorteil nicht bereits in der Ehe angelegt war. Dies ist nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht dann nicht der Fall, wenn die Immobilie erst nach der Trennung erworben worden ist und der betreffende Ehegatte erst nach dem Wegfall der ehelichen Lebensverhältnisse über die finanziellen Mittel für den Erwerb der Immobilie verfügt hat (z.B. Schenkung, Erbschaft oder Lottogewinn).
Vgl. Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 10.02.2009, 10 UF 65/08