Eine Eintragung mehrerer Hauptwohnungen für minderjährige Kinder bei einem Wechselmodell ist unzulässig
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat über die Zulässigkeit der Eintragung mehrerer Hauptwohnungen für die minderjährigen Kinder entschieden.
Auch wenn die minderjährigen Kinder bei den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im Rahmen des durchgeführten Wechselmodells aufwachsen und sich die Kinder zu gleichen Teilen bei den Eltern aufhalten, können die Kinder nur eine Hauptwohnung haben. Den sorgeberechtigten Eltern obliegt es, gemeinsam eine ihrer Wohnungen als Hauptwohnung der Kinder zu bestimmen.
Sofern sich die Eltern nicht einigen können, ist die Wohnung als Hauptwohnung einzutragen, die bislang als Hauptwohnung oder alleinige Wohnung des Minderjährigen diente. Die Wohnung des anderen Elternteils ist als weitere Nebenwohnung einzutragen.
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2015 BVerwG 6 C 38.14)