OLG Frankfurt: Bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung des Kindes wird die Entscheidungsbefugnis auf den der STIKO zustimmenden Elternteil übertragen
Gem. § 1628 BGB kann die Entscheidung in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist bei Uneinigkeit der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern einem Elternteil übertragen werden.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21 entschieden, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Die Übertragung dieser Entscheidung auf nur einen Elternteil muss sich nach dem Wohl des Kindes richten. Bei Schutzimpfungen ist demnach maßgeblich, welcher Elternteil sich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) orientiert. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner gerichtlichen Aufklärung der Impffähigkeit des Kindes, da diese Empfehlungen der STIKO die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens innehaben und die Impffähigkeit des Kindes in der konkreten Impfsituation geprüft wird.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21 –