Das Finanzgericht Hessen hat mit Urteil vom 15.12.2016 entschieden, dass bei der Ermittlung der Schenkungssteuer, bei einer Schenkung des leiblichen Vaters an seine Tochter die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag in Höhe von EUR 400.000,00 angenommen wird, auch wenn der leibliche Vater nicht der rechtliche Vater ist.
FG Hessen, Urteil.v. 15.12.2016- 1K 1507/16, FamRZ 2017,1013,rd.LS