Das Bundesverwaltungsgericht hat mit aktuellem Urteil vom 22.10.2014 (Az.: 6 C 30.13) entschieden, dass für Jäger bei der Jagdausübung mit der Schusswaffe ab sofort die Null-Promille-Grenze gilt.
Im entschiedenen Fall hatte der betroffene Jäger nachgewiesen bei der Jagdausübung eine Atemluft- Alkoholkonzentration von 0,47 mg/l bzw. Blut-Alkoholkonzentration von 0,39 mg/l.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegt selbst bei geringem Alkoholkonsum Unzuverlässigkeit vor, auch wenn es tatsächlich zu keinerlei Gefährdungen Dritter gekommen ist.
Nur derjenige, so die Richter, „gehe sachgemäß und vorsichtig mit einer Schusswaffe um, der sie ausschließlich in nüchternen Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden“.
Ein Jäger, der trotz alkoholbedingter Risiken von der Schusswaffe Gebrauch mache, rechtfertige demnach die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen und Munition nicht sachgerecht umgehe.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Jäger daher nicht mehr ihre Waffe benutzen, sobald sie Alkohol – auch nur in geringen Mengen- konsumiert haben.
Bei Nichtbeachtung liegt Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes vor.
Folge der Feststellung der Unzuverlässigkeit sind Einziehung des Jagdscheins, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Abgabe der Waffen, sowie Erlöschen des Jagdpachtvertrages als auch gegebenenfalls Schadensersatzzahlungen an den den Verpächter.