Das OLG Düsseldorf hat am 27.10.2016 entschieden, dass eine inzidente Vaterschaftsfeststellung im Erbscheinsverfahren nicht in Betracht kommt, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keine Veranlassung gesehen hat, eine Vaterschaft in Zweifel zu ziehen oder seinen Nachlass anderweitig zu regeln.
Wurde die Vaterschaft anerkannt, lässt sich die Wirkung der Anerkennung nur durch eine wirksame Anfechtung beseitigen, da der Schutzzweck des § 1592 Nr. 2 BGB vorsieht zugunsten des Kindeswohls den Familienfrieden zu erhalten. Aufgrund dieser Sperrwirkung kommt eine inzidente Vaterschaftsfeststellung innerhalb eines anderen Verfahrens grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmen hat die Rechtsprechung bislang nur in engen Grenzen in Verfahren zugelassen, wenn nicht Ansprüche des Kindes, sondern Ansprüche zwischen anderen Personen betroffen sind.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2016, Az.: I-3 Wx 294/15