KG Berlin: Entscheidung über die Auslandsreise eines Kindes

Das Kammergericht Berlin hat am 01.08.2016 entschieden, dass die Auslandsreise eines Kindes nur dann als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung anzusehen und von beiden sorgeberechtigten Elternteilen zu genehmigen ist, wenn die konkrete Gefahr einer Kindesentführung oder einer Zurückhaltung im Ausland außerhalb Europas besteht oder eine Reise in politische Krisengebiete, bei Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder bei weiteren Reisen in einen dem Kind nicht vertrauten fremden Kulturkreis geplant ist.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist in anderen Fällen, wie beispielsweise in dem vom KG Berlin entschiedenen Fall, bei einer Reise in einen europäischen Staat mit stabilen politischen Verhältnissen für fünf Tage, nicht von einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung auszugehen. Es besteht vielmehr der Grundsatz, dass der Umgangsberechtigte für die Zeit während des Umgangs allein über den Aufenthalt des Kindes entscheidet.
KG Berlin, Beschluss vom 01.08.2016, Az. 13 UF 106/16