Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 12.07.2018 über die Frage entschieden, wer die Miete der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung zu zahlen hat. Zieht nach der Trennung ein Ehegatte aus der ehelichen Wohnung aus, greift zunächst automatisch die Grundregel, dass die Mietzinsen im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Wird die Wohnung nach der Trennung durch einen Ehegatten allein weitergenutzt, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus welchem regelmäßig wiederkehrende Nutzungen gezogen werden, sodass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte im Innenverhältnis auch die Miete allein zu tragen hat. Hintergrund ist, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte ebenfalls die Möglichkeit hätte eine andere Wohnung zu mieten.
Aufgrund der gegenüber dem Vermieter geltenden Kündigungsfristen, ist der in der Wohnung verbleibende Ehegatte in der Regel zunächst auch bei Auszugswunsch aus wirtschaftlichen Gründen gehalten die Wohnung weiter zu nutzen. In diesem Zeitraum hat sich der ausgezogene Ehegatte hälftig an den Kosten der Wohnung zu beteiligen, jedoch mit der Maßgabe, dass dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten der Teil der Miete allein zuzurechnen ist, den er als Miete für die Nutzung einer anderweitigen allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart.
OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2018, Az.: 10 UF 16/18