Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 02.05.2018 entschieden, dass die Ehefrau der Mutter nicht kraft Gesetzes ebenfalls zur Mutter eines während der Ehe geborenen Kindes wird. Die Antragstellerin begehrte hier die Eintragung in das Geburtenregister als Mutter des Kindes, um so zugleich das gemeinsame Sorgerecht ohne die Notwendigkeit einer gesonderten Adoption zu erhalten. Grundsätzlich können auch zwei gleichgeschlechtliche Personen rechtliche Eltern des Kindes sein. Das Gesetz sitzt jedoch vor, dass Träger des Elternrechts nur Personen sein können, die in einem durch Abstammung oder einfachgesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen. Eine analoge Anwendung des §1592 Nr. 1 BGB, nachdem derjenige Vater des Kindes ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, hat das OLG Dresden nicht zugelassen.
OLG Dresden, Beschluss vom 02.05.2018, Az. 3 W 292/18