OLG Hamburg: Gerichtliche Anordnung des Wechselmodells per Umgangsregelung

Am 17.12.2015 hat das OLG Hamburg entschieden, dass die Umgangsregelung im Sinne eines Wechselmodells ausgestaltet werden kann, wenn dies im Einzelfall am besten dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht hat seine Entscheidung auf die Besonderheiten des Einzelfalles zu stützen, wobei das Alter des Kindes, die Belastbarkeit, weitere konkrete Lebensumstände wie die Entfernung der Wohnungen der Eltern und der Wille des Kindes von Bedeutung sind. Bei Geschwistern ist die Entscheidung unter Berücksichtigung der Geschwister als Individuen als auch für die Geschwister gemeinsam zu treffen, um dem Kindeswohl am besten entsprechen zu können.
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2015, Az. 2 UF 106/14