OLG Koblenz: Zur Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners

Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 16.05.2018 entschieden, dass Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners bei der Überprüfung seiner Leistungsfähigkeit nur Berücksichtigung finden, wenn der Unterhaltsschuldner dieser Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich nachkommt oder diese zumindest tituliert sind.

Sofern sich die bereits bestehende Unterhaltsverpflichtung, auf die der Unterhaltsschuldner verweist, als zu hoch erweist, muss sich der Unterhaltsschuldner auf ein Abänderungsverfahren verweisen lassen.

(OLG Koblenz Beschluss v. 16.05.2018 Az.: 13 UF 90/18)