OLG Köln: Zur Gültigkeit eines nicht mehr auffindbaren Testaments

Mit Beschluss vom 02.12.2016 hat das OLG Köln bestätigt, dass ein nicht auffindbares Testament nicht allein aufgrund dieser Tatsache ungültig ist. Dazu hat das OLG Köln ausgeführt, dass es nicht lebensfremd sei, dass auch ein Originaltestament versehentlich entsorgt oder verlegt werde, beziehungsweise zu einem späteren Zeitpunkt zufällig an einem anderen Ort entdeckt werde.

Es besteht auch keine Vermutung dafür, dass ein nicht mehr auffindbares Testament gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen sei.

Wer sich jedoch auf den Inhalt eines nicht mehr auffindbaren Testamens beruft, ist hinsichtlich der formgültigen Errichtung des Inhalts des Testamens darlegungs- und beweispflichtig.

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2016, Az. 2 Wx 550/16