Das OLG Naumburg hat am 30.03.2015 entschieden, dass die Rücknahme des Scheidungsantrages nach dem Tod des Ehegatten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ehescheidung und Anhängigkeit des Scheidungsantrages, den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht verhindert.
Ist zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Scheidungsantrag eingereicht und liegen in materiell-rechtlicher Sicht die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vor, ist nach §1933 S. 1 BGB das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen ist nach der Entscheidung des OLG Naumburg auf den Wortlaut des §1933 S.1 BGB und allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.03.2015, Az. 2 Wx 55/14