Das OLG Oldenburg hat am 06.06.2016 entschieden, dass kein Hin- und Her-Ausgleich nach §31 VersAusglG stattfindet, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstirbt. Stattdessen sei eine Gesamtsaldierung der Ausgleichswerte aller dem Wertausgleich unterliegenden Anrechte beider Ehegatten vorzunehmen. Ergibt die Gesamtsaldierung, dass der verstorbene Ehegatte mehr Anrechte erworben hat, ist ein Ausgleich in Höhe der Differenz der jeweiligen Summen vorzunehmen. Dabei sind in die Gesamtsaldierung auch Anrechte aufzunehmen, die eigentlich unter die Geringfügigkeitsgrenze des §18 VersAusglG fallen. Sonstige Teilungskosten sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da die Anrechte des verstorbenen Ehegatten nur als Rechnungsposten herangezogen werden und die ausgleichsberechtigte Person nicht so zu stellen ist, als sei der Versorgungsausgleich durchgeführt worden.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.06.2016, Az. 11 UF 19/16