Moderne Beziehungen stellen das deutsche Erbrecht vor neue Herausforderungen. Bei gescheiterten und geschiedenen, spätestens aber bei den genannten Patchwork-Familien ist das Chaos beim Erben eigentlich vorprogrammiert.
Jede zweite Ehe in Deutschland endet beim Scheidungsanwalt, manche Ehe endet leider auch durch den vorzeitigen Tod eines Ehepartners.
Traut man sich ein zweites Mal, werden häufig aus der ersten Beziehung Kinder mit in diese neue Ehe gebracht, oft gehen aus diesen Zweitehen auch noch weitere, dann gemeinsame Kinder hervor.
Stirbt einer der Ehepartner, sind Fragen der Familienmitglieder, wer überhaupt erbt – nur die leiblichen Kinder oder auch die in die Ehe eingebrachten Sprösslinge? – und welche Ansprüche hat der Ex-Partner aus der ersten Ehe? – zu spät.
Stiefkinder erben nämlich nichts. Nur mit einem Testament kommt man um die gesetzliche Regelung herum. In diesem Testament sollte eindeutig geregelt werden, wer wann und in welchem Umfang Erbe sein soll. Die in diesen Testamenten wie zum Beispiel dem Berliner Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen, benutzte Wortwahl muss aber eindeutig sein und darf nicht zu weiteren Unklarheiten führen. Gestaltungsmöglichkeiten wie Vorerbschaft, Testamentsvollstreckung, aber auch mit erbberechtigten Personen rechtzeitig vereinbarte Pflichtteilsverzichte sind in Betracht zu ziehen.
Bei der Errichtung von Testamenten muss auch die Bindungswirkung bereits bestehender Erbverträge oder Testamente als auch die Bindungswirkung des neu zu errichtenden Testaments beachtet werden.
Die Eltern müssen ferner berücksichtigen, dass der Expartner bei gemeinsamen minderjährigen Kindern im Todesfall das alleinige Sorgerecht und somit auch die Kontrolle über das Vermögen der Kinder einschließlich des ererbten Vermögens erhält. Oftmals soll auch verhindert werden, dass nicht nur der Expartner, sondern auch dessen gesetzliche Erben über Umwege an den Nachlass gelangen.
Es ist zudem auch ein häufiger Trugschluss, dass der Ehegatte, wenn keine Kinder vorhanden sind, automatisch alles erbt. Wenn Eltern oder Geschwister des Ehepartners vorhanden sind, erben diese mit. Kinderlose Ehepartner, die dies nicht wünschen, brauchen also auch ein Testament.
Weiterhin sind bei einer Testamentsgestaltung nicht nur die bestehenden Pflichtteilsansprüche, sondern auch spätere Ansprüche des Finanzamtes in Form der Erbschaftssteuer zu beachten
Diese Probleme lassen sich nur lösen, wenn ein wirksames Testament mit einer entsprechenden Gestaltung errichtet wurde.
Regelungen sollten aber auch diejenigen treffen, die im Alter erneut heiraten und ihre Kinder beim Erben nicht benachteiligen wollen.