Der Bundestag hat im Juni 2009 die erste gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen.
Das Gesetz zur Patientenverfügung tritt ab dem 1. September 2009 in Kraft und regelt durch die gesetzlich normierten Voraussetzungen die Bindungswirkung einer Patientenverfügung.
Die Patientenverfügung gibt es bereits seit einigen Jahren, es mangelte bislang aber einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, um allen Beteiligten Rechtssicherheit zu geben. Der behandelnde Arzt war daher bislang nicht zwingend an eine Patientenverfügung gebunden, sondern konnte sich auf seinen hippokratischen Eid berufen, gerade wenn eine Behandlungsmaßnahme gewünscht war, die lebensverkürzend war oder durch die der Tod eintreten konnte.
Durch die neue gesetzliche Regelung ist nun rechtsverbindlich festgelegt, dass der Wille des Betroffenen stets zu beachten ist und der behandelnde Arzt sich an die Patientenverfügung halten muss, unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung. Durch eine Patientenverfügung kann nun auch wirksam ein Behandlungsbabruch verfügt werden, der zum Tode führen kann. Ein Verlangen nach aktiver Tötung (aktive Sterbehilfe) ist aber selbstverständlich auch nach der neuen gesetzlichen Regelung unwirksam und bleibt weiterhin strafbar.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben soll damit für alle Beteiligten, – Verfügender, Ärzte, Betreuer, Angehörige und Vormundschaftsgericht (ab 01.09.2009 Betreuungsgericht) – Rechtssicherheit geschaffen werden.
Patientenverfügungen, die vor dem 01.09.2009 erstellt wurden, behalten auch weiterhin grundsätzlich ihre Gültigkeit, müssen sich im Zweifel aber an den neuen gesetzlichen Regelungen messen lassen.
Um sicherzustellen, dass die “alten” Patientenverfügungen auch nach der neuen Gesetzeslage wirksam sind, sollten diese jedoch unter Hilfe eines Arztes und rechtlichen Beraters überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden
Wesentliche Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung nach neuem Recht sind, dass sie von einem einwilligungsfähigen Volljährigen in Schriftform verfasst ist und eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte ärztliche Maßnahme zum Gegenstand hat.
Ohne Patientenverfügung oder für den Fall, dass eine Patientenverfügung nicht eindeutig ist, ist anhand des Willens des Verfügenden zu klären, welche mutmaßlichen Behandlungswünsche der Verfügende hat. Um über mögliche ärztliche Maßnahmen entscheiden zu können setzt die neue gesetzliche Regelung auf den Dialog aller Beteiligten. Bei der Ermittlung und Auslegung des Behandlungswunsches sind daher neben den behandelnden Ärzten auch die nahen Angehörigen und/oder Vertrauenspersonen des Betroffenen zu beteiligen. Gemeinsam sollen die Beteiligten schließlich klären, welche Maßnamhen unter Berücksichtigung des Willens des Betroffenen durchgeführt werden sollen. Schwerwiegende Maßnahmen, die einen schweren, längeren Gesundheitsschaden oder den Tod bervorrufen können, bedürfen in diesem Fall aber grundsätzlich einer gerichtlichen Genehmigung.
Um Sicherzustellen, dass sein wahrer Patientenwille umgesetzt wird und um künftiges Streitpotenzial zu vermeiden, sollte der Verfügende daher vor Erstellung einer Patientenverfügung zunächst ein umfassendes Aufklärungsgespräch mit seinem Arzt führen und anschließend das Ergebnis durch einen Rechtsanwalt oder Notar in eine juristisch einwandfreie Form bringen.
Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Patientenverfügung sollte auch an eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungsverfügung gedacht werden, um Sicherzustellen, dass der eigene Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.
Für Ihre Fragen sowie Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.