Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat über die Unterhaltsverpflichtung des nicht verheirateten Mannes gegenüber des aus einer heterologen Insemination hervorgegangenen Kindes entschieden.
Danach enthält eine Vereinbarung, mit der ein nicht verheirateter Mann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erklärt hat, insbesondere wenn er die Samenspende eines Dritten für die heterologe Insemination beschafft hat, in der Regel auch einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag für das aus der heterologen Insemintaion hervorgehenden Kindes, wonach sich der Mann verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes wie ein leiblicher Vater aufzukommen.
Vgl. Beschluss des OLG Stuttgart vom 04.09.2014 Az.: 3 U 30/14,