Das OLG Frankfurt am Main hat am 12.5.2015 entschieden, dass sich Eltern pflichtwidrig verhalten, wenn sie das Sparguthaben ihrer Kinder für Unterhaltszwecke verwenden. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben die Eltern mit eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten. Gleiches gilt auch für den Erwerb von Haushaltsgegenständen. Kindesvermögen darf hierzu nicht verwendet werden.
OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2016, 147= NJW-RR 2015,1027, sog. Sparbuch- Fall III