Das AG München hatte über einen Fall zur Aufteilung während der Ehe gemeinsam angeschaffter Hunde zu entscheiden. Auf Tiere sind gemäß §90a S. 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden, sodass Hunde als „Hausrat“ grundsätzlich nach Billigkeit zwischen den Eheleuten aufzuteilen sind. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt, sodass aus Tierschutzgründen maßgeblich ist, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist.
Das OLG Stuttgart hatte in ähnlicher Weise über die Herausgabe eines Hundes zu entscheiden. Zusätzlich bestätigte das OLG Stuttgart nochmals, dass kein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechts mit dem Hund besteht.
AG München, Beschluss vom 02.01.2019, Az. 523 F 9430/18
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019, 18 UF 57/19