Der Bundesgerichtshof entscheidet im Rahmen des Kindesunterhaltes über die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wechselmodels sowie über die Unterhaltsverpflichtungen bei Kinderbetreuung in einem solchen Wechselmodell
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 05.11.2014 mit den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wechselmodells sowie mit den Unterhaltsverpflichtungen bei einer Kinderbetreuung in solch einem Wechselmodell befasst.
Grundsätzlich erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltsverpflichtung im Sinne des Residenzmodells gemäß § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB durch die Pflege und die Erziehung des Kindes und wird somit von seiner Barunterhaltspflicht befreit. Der andere Elternteil ist barunterhaltsverpflichtet.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die auf dem Residenzmodell beruhende gesetzliche Beurteilung solange nicht abzuändern, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt und dieser die Hauptverantwortung für das Kind trägt.
Demnach ist ein Wechselmodell nur bei einer (fast) hälftigen Teilung der Kinderbetreuung gegeben, so dass jeder Elternteil die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit die gesetzliche Aufteilung der Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt oder ein Wechselmodell vorliegt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, wobei der zeitlichen Komponente zwar eine indizielle Bedeutung zukommt, die Beurteilung jedoch nicht alleine darauf zu beschränken ist, sondern auch beachtet werden muss, ob ein deutliches Schwergewicht bei der Betreuungsverantwortung bei einem Elternteil verbleibt.
In dem vom Senat entschiedenen Fall wurde bei einer Betreuung an 6 von 14 Tagen das Vorliegen eines Wechselmodells verneint, da die Betreuung des Kindesvaters demnach bei 43% und der Kindesmutter bei 57% angesetzt und der Schwerpunkt der Betreuung weiterhin bei der Kindesmutter gesehen wurde.
Nach dem Senat kann der dem anderen Elternteil infolge des erweiterten Umgangsrechts treffenden finanziellen Mehrbelastung dadurch Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf die getätigten Aufwendungen eine Herabstufung der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt. Des Weiteren kann die Unterhaltsverpflichtung weitergehend gemindert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil Leistungen erbringt, mit denen der Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise gedeckt wird.
Hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung im Rahmen eines Wechselmodells hat der Senat ausgeführt, dass, wenn durch beide Elternteile Kinderbetreuung im Rahmen eines Wechselmodells geleistet wird, dies nicht zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen kann.
Vielmehr haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die Mehrkosten, die auf Grund des Wechselmodells entstehen. Das sind vor allem Wohn- und Fahrtkosten.
Az XII ZB 599/13, Beschluss vom 5.11.2014