Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gilt als unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, wer eine geladene Waffe in einem Waffentresor aufbewahrt, auch wenn dort Waffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden dürfen.
Der Kläger war der Auffassung, dass eine Schusswaffe geladen in einem Waffentresor oder -raum aufbewahrt werden darf, wenn Waffen und Munition in einem den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Waffenschrank aufbewahrt wird. Ebenso sei die gemeinsame Verwahrung aufgrund behördlicher Genehmigung erlaubt. Aus Sicht des Klägers sei bei einer erlaubten gemeinsamen Verwahrung von Waffe und Munition in einem Behältnis dann aber kein Unterschied, ob sich die Munition im Patronenlager befinde oder neben der Waffe läge.
Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten.
Die Aufbewahrung einer geladenen Waffe sei per se nicht ordnungsgemäß und sorgfältig. Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen im geladenen Zustand den grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßnahmen im Umgang von Waffen und Munition i.S.d. § 5 Abs.1 Nr.2 Buchst. b WaffG widerspricht.
Im Ergebnis begründet daher die Aufbewahrung einer geladenen Waffe, auch in einem den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Waffenschrank, die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs.1 Nr.2 Buchst. b WaffG.
Als eine Rechtsfolge der Unzuverlässigkeit kann u.a. neben dem Widerruf der Waffenbesitzkarte auch der Jagdschein entzogen werden, eben so wenig besteht ein Anspruch auf Verlängerung eines Jagdscheins.
BVerwG Beschluss v. 03.03.2014 -6 B 36/13-
Nr. 268 Unzuverlässigkeit bei nachlässigem Verhalten§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b); 36 Abs. 1 S. 1; 37 Abs. 2 Satz 1 WaffG; 45 WaffG
- Das unbewusste Stehenlassen einer Waffe in einem verriegelten Waffenkoffer vor der Haustür ist keine tolerierbare Nachlässigkeit, sondern Ausdruck einer Unzuverlässigkeit im Sinne des WaffG.
- Die Meldung eines Waffenverlustes gegenüber einer Polizeidienststelle ersetzt nicht die Anzeige gegenüber der Waffenbehörde und stellt insoweit ein Verstoß gegen § 37 WaffG dar.
OVG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2015, AZ. 5 Bs 135/15